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SATZUNG der Münchner-Kindl-Stiftung für Münchner KinderPRÄAMBEL Seit 1961 setzt sich der Münchner
Verein für Kinderspielplätze und Grünanlagen e.V. erfolgreich für
die Schaffung von Kinderspielplätzen in München ein. Gegründet und
wesentlich gefördert hat diesen Verein Herr Konsul Werner
Eckart. § 1 Die Stiftung führt den Namen Münchner-Kindl-Stiftung für Münchner Kinder. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. § 2 1. Zweck der Stiftung ist die Kinder- und Jugendhilfe. 2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und sachliche Unterstützung von Maßnahmen, wie der Förderung von Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Kinderkrippen, Kinderhorten und Kindergärten, sowie durch weitere Projekte der Kinder- und Jugendhilfe im Großraum München oder auch durch Betreiben solcher Einrichtungen. 3. Die Stiftung kann ihre Zwecke auch mittelbar verwirklichen, indem sie finanzielle und sachliche Mittel Stellen zur Verfügung stellt, die Maßnahmen nach Abs.2 fördern und bei deren Träger es sich einerseits um ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andererseits um Hilfspersonen der Stiftung handelt, die Weisungen der Stiftung folgen und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig sind. 4. Unbeschadet der Regelungen in Abs. 3 verfolgt die Stiftung damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4 1. Das Stiftungsvermögen ist in
seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen
sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer
Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden. 3. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 5
1.1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens 1.2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. 2. Der Münchner Verein für Grünanlagen und Kinderspielplätze e.V. trägt als Initiator der Stiftung mit seinen Mitgliedsbeiträgen, durch die Sammlung von Spenden und die Akquisition von Zustiftungen und Geldmitteln, nicht zuletzt von Vermächtnissen, zur Erfüllung des Stiftungszwecks bei. 3. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. 5. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 6. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss vorzulegen. Die Belege sind über die für Kaufleute vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren. § 6
1.1 der
Stiftungsvorstand und
2. Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können in Absprache mit dem Stiftungsvorstand in angemessenem Rahmen ersetzt werden. 3. Das Stiftungsforum hat gegenüber dem Stiftungsrat eine ausschließlich beratende Funktion. Im Stiftungsforum sollen die Stifter vertreten sein, aber auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder des Stiftungsforums werden vom Stiftungsrat in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand für unbestimmte Zeit berufen. Der Stiftungsrat kann die Mandatierung der Mitglieder des Stiftungsforums jederzeit widerrufen. Beendet ein Mitglied des Stiftungsforums seine Mandatierung erfolgt dies durch eine schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Stiftungsrates. 4. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat können zur Beratung weitere natürliche oder juristische Personen hinzuziehen. 5. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen auch gegen Entgelt hinzuziehen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit dies zweckmäßig sowie finanziell tragbar und angemessen ist. § 7
2. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. 3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf vier Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers bestellt. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Bestellung des nachfolgenden Mitglieds im Amt. Es sei denn, der Stiftungsrat beschließt, die Zahl der amtierenden Vorstandsmitglieder zu reduzieren. Dabei ist die Mindestbesetzung zu beachten. Der Stiftungsvorstand bleibt nach Ablauf seiner Mandatierung bis zur Ernennung eines neuen Stiftungsvorstands weiter im Amt. 4. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Stiftung vom Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder zwei Vertreter aus ihrem Kreis. 5. In wichtigen Angelegenheiten ist auch der Vorsitzende des Stiftungsvorstands bzw. sein Stellvertreter nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied geschäftsführungsbefugt (im Innenverhältnis). Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinn sind Vorgänge, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegen, z.B.
– sämtliche
Grundstücksgeschäfte; Diese wichtigen Angelegenheiten bedürfen auch der Zustimmung des Stiftungsrats (§ 9 Abs. 1 Ziffer 5). 6. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Niederschriften seiner Sitzungen hat er dem Stiftungsratsvorsitzenden zuzuleiten. 7. Hinsichtlich des Geschäftsgangs des Stiftungsvorstands gelten die für den Stiftungsrat getroffenen Regelungen des § 10 entsprechend.
§ 8
1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Er entscheidet insbesondere über 1.1. den
Haushaltsplan und den Jahresabschluss,
2. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands. § 10
2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, im Fall des § 11 wenigstens zwei Drittel der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die betroffenen Mitglieder anwesend sind und von diesen kein Widerspruch erfolgt. 3. Ist einem Mitglied die Teilnahme an einer Stiftungsratssitzung nicht möglich, kann das Stimmrecht in schriftlicher Form einem anderen Mitglied des Stiftungsrates übertragen werden. 4. Der Stiftungsrat trifft seine
Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften samt Beschlüssen sind allen Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen. § 11
§ 12 1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an die Landeshauptstadt München.
§ 13 STIFTUNGSAUFSICHT 1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§
14 Die Stiftungssatzung tritt mit der
Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18.09.2002 außer
Kraft. |