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SATZUNG der Münchner-Kindl-Stiftung für Münchner KinderPRÄAMBEL Seit 1961 setzt sich in München der Münchner Verein für Kinderspielplätze und Grünanlagen e.V. erfolgreich für die Schaffungvon Kinderspielplätzen ein. 1961 gegründet und wesentlich gefördert hat diesen Herr Konsul Werner Eckart. Der Vereinsvorstand unter seinem Vorsitzenden Konsul Otto Eckart möchte nun mit der Stiftungsgründung die Tätigkeit des Vereins im Rahmen des Möglichen erweitern und den Einsatz für Münchner Kinder auf eine dauerhafte und breitere Basis stellen. § 1 Die Stiftung führt den Namen „Münchner-Kindl-Stiftung für Münchner Kinder“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung desNAME, RECHTSSTAND UND SITZ bürgerlichen Rechts mit Sitz in München. § 2 1. Zweck der Stiftung ist die Kinder- und Jugendhilfe.STIFTUNGSZWECK 2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und sachliche Unterstützung von Maßnahmen wie der Förderung von Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Kinderkrippen, Kinderhorten und Kindergärten sowie durch weitere Projekte der Kinder- und Jugendhilfe im Großraum München oder auch Betreiben solcher Einrichtungen. 3. Die Stiftung kann ihre Zwecke auch mittelbar verwirklichen, indem sie finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellt, die Maßnahmen nach Abs.2 fördern und bei deren Träger es sich einerseits um ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andererseits um Hilfspersonen der Stiftung handelt, die Weisungen der Stiftung folgen und dieser gegenüber rechenschaftspflichtig sind. 4. Unbeschadet der Regelungen in Abs. 3 verfolgt die Stiftung damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.EINSCHRÄNKUNGEN Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. 2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. § 4 STIFTUNGSVERMÖGEN ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. 2. Das Stiftungsvermögen besteht bei Errichtung der Stiftung aus einem Kapital von Euro 125.000,–. 3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. § 5 STIFTUNGSMITTEL, GESCHÄFTSJAHR 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben 1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, 2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 1 Satz 3 bleibt hiervon unberührt. 2. Der Förderverein der Münchner-Kindl-Stiftung für Münchner Kinder e.V. (nachfolgend kurz Förderverein genannt) als Initiator der Stiftung trägt mit seinen Mitgliedsbeiträgen, durch die Sammlung von Spenden und die Akquisition von Zustiftungen und Geldmitteln, nicht zuletzt von Vermächtnissen, zur Erfüllung des Stiftungszwecks bei. 3. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. 5. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 6. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan und nach Ende des Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluß vorzulegen. Die Belege sind über die für Kaufleute vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren. § 6 STIFTUNGSORGANE 1. Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsvorstand und 2. der Stiftungsrat. Daneben kann ein Stiftungsforum (Abs. 3) errichtet werden. 2. Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen können in Absprache mit dem Stiftungsvorstand in angemessenem Rahmen ersetzt werden. 3. Das Stiftungsforum hat gegenüber dem Stiftungsrat ei-ne ausschließlich beratende Funktion. Die Details der Besetzung des Stiftungsforums, der Amtsdauer etc. legt der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat fest. So sollen im Stiftungsforum die Stifter vertreten sein, aber auch Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. 4. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat können zur Beratung weitere natürliche oder juristische Personen hinzuziehen. 5. Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfs-personen auch gegen Entgelt hinzuziehen oder Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, soweit dies zweckmäßig sowie finanziell tragbar und angemessen ist. § 7 STIFTUNGSVORSTAND, VERTRETUNG DER STIFTUNG 1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben natürlichen Personen; neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter kann er noch bis zu fünf weitere Mitglieder umfassen. Den ersten Stiftungsvorstand bestellen die Stifter. Sodann bestimmt der Stiftungsrat den Stiftungsvorstand. 2. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. 3. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf vier Jahre bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. 4. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich alleine. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Stiftung vom Stellvertreter des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder zwei Vertreter aus ihrem Kreis. 5. In wichtigen Angelegenheiten ist auch der Vorsitzende des Stiftungsvorstands bzw. sein Stellvertreter nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinn sind Vorgänge, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegen, z.B. – sämtliche Grundstücksgeschäfte; – die Annahme von mit Auflagen versehenen Vermächtnissen; – die Aufnahme von Krediten. Diese wichtigen Angelegenheiten bedürfen auch der Zustimmung des Stiftungsrats (§ 9 Abs. 1 Zif. 5). 6. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Niederschriften seiner Sitzungen hat er dem Stiftungsratsvorsitzenden zuzuleiten. 7. Hinsichtlich des Geschäftsgangs des Stiftungsvorstands gelten die für den Stiftungsrat getroffenen Regelungen des § 10 entsprechend. § 8 STIFTUNGSRAT 1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf natürlichen Personen. Die ersten Mitglieder werden von den Stiftern ernannt. Im übrigen ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl; Wiederwahl ist zulässig. Der Förderverein und das Stiftungsforum haben hierbei ein Vorschlagsrecht. 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt vier Jahre. 3. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Erste Vorsitzende des Fördervereins ist kraft seines Amtes ein weiterer stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat beschließt, welcher der stellvertretenden Vorsitzenden erster stellvertretender Vorsitzender ist. § 9 ZUSTÄNDIGKEIT DES STIFTUNGSRATS insbesondere über 1. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß, 2. den Abschluß von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, 3. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, 4. die Bestimmung des Rechnungsprüfers, 5. die Zustimmung zu Rechtsgeschäften gem. § 7 Abs. 5 2. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands. § 10 GESCHÄFTSGANG DES STIFTUNGSRATS 1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands oder des Stiftungsrats nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. 2. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, im Fall des § 11 wenigstens zwei Drittel der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn die betroffenen Mitglieder anwesend sind und von diesen kein Widerspruch erfolgt. 3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung. 5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Niederschriften samt Beschlüssen sind der Stiftungsaufsicht, allen Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen. § 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN, UMWANDLUNG UND AUFHEBUNG DER STIFTUNG 1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrats. 2. Vorgenannte Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten. § 12 VERMÖGENSANFALL 2. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von § 2 zu verwenden. § 13 STIFTUNGSAUFSICHT Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.§ 14 INKRAFTTRETEN München, den 18.09.2002 | |||